Wer Mieterstrom anbietet, wird rechtlich zum Energieversorgungsunternehmen. Damit gelten Pflichten, die weit über das Mietrecht hinausgehen. Dieser Überblick zeigt, welche Anforderungen tatsächlich auf Sie zukommen – und welche davon sich auslagern lassen.
Fast alle Pflichten hängen an einer einzigen Frage: Sind Sie selbst Anlagenbetreiber und damit Stromlieferant, oder übernimmt das ein Dritter? Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie diese Frage eindeutig geklärt haben, denn sie entscheidet über Ihre gesamte rechtliche Position.
Manche Angebote lassen die Betreiberrolle bewusst offen. Wenn Sie formal Betreiber sind, haften Sie für Meldepflichten, Abrechnungsfehler und Lieferpflichten – auch dann, wenn ein Dienstleister die Arbeit ausführt.
Als Anlagenbetreiber und Stromlieferant treffen Sie unter anderem folgende Pflichten:
Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Mieter durchgehend versorgt sind – auch nachts und im Winter. Das bedeutet, Sie brauchen einen Reststromvertrag und tragen das Beschaffungsrisiko für die Differenzmengen.
Parallel zum Energierecht gelten mietrechtliche Vorgaben, die vor allem den Schutz Ihrer Mieter sicherstellen sollen.
Der Mieterstromvertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Sie dürfen den Abschluss eines Mietvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Mieter auch Mieterstrom bezieht. Ein Verstoß macht die Vereinbarung unwirksam.
Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 Prozent des lokalen Grundversorgungstarifs betragen. Diese Grenze müssen Sie fortlaufend überwachen – wenn der Grundversorger seinen Preis senkt, müssen Sie nachziehen.
Die Laufzeit des Mieterstromvertrags ist auf ein Jahr begrenzt, mit stillschweigender Verlängerung. Längere Bindungen sind unzulässig.
Jeder Mieter entscheidet frei, ob er teilnimmt. Mieter ohne Mieterstromvertrag müssen weiterhin ihren Anbieter frei wählen können – das erfordert ein Messkonzept, das dies technisch ermöglicht.
Beim Auszug endet der Mieterstromvertrag nicht automatisch mit dem Mietvertrag. Beide müssen separat gekündigt werden. In der Praxis ist das eine häufige Fehlerquelle bei Mieterwechseln.
Der Betrieb einer Mieterstromanlage hat steuerliche Konsequenzen, die je nach Anlagengröße und Ihrer persönlichen Situation stark variieren.
Die gewerbliche Infektion ist der Punkt, an dem Mieterstromprojekte am häufigsten unerwartet teuer werden. Wenn Sie Ihre Immobilie über eine vermögensverwaltende Gesellschaft halten, sprechen Sie unbedingt vor Projektbeginn mit Ihrem Steuerberater. Oft löst eine separate Betreibergesellschaft das Problem.
Die gute Nachricht: Fast alle operativen Pflichten können auf einen Dienstleister übertragen werden. Übernimmt dieser auch die Betreiberrolle, verlagert sich zusätzlich die rechtliche Verantwortung.
| Pflicht | Auslagerbar? |
|---|---|
| Meldungen an Netzbetreiber und Bundesnetzagentur | Ja |
| Messstellenbetrieb und Abrechnung | Ja |
| Reststrombeschaffung | Ja |
| Mieterverträge und Kundenbetreuung | Ja |
| Preisdeckel-Überwachung | Ja |
| Steuerliche Behandlung Ihrer Einkünfte | Nein |
| Bereitstellung der Dachfläche | Nein |
In unserem Mieterstrom-Service für Hamburg übernehmen wir sämtliche operativen und energierechtlichen Pflichten. Bei Ihnen bleibt die Dachfläche und die steuerliche Gestaltung, für die Sie ohnehin Ihren Steuerberater brauchen.
Wenn Sie selbst Anlagenbetreiber sind, ja – mit allen Melde-, Informations- und Versorgungspflichten eines Stromlieferanten. Übernimmt ein Dienstleister die Betreiberrolle, bleiben Sie reiner Dachflächengeber und diese Pflichten treffen Sie nicht.
Versäumte Meldungen im Marktstammdatenregister können zum vollständigen Verlust der EEG-Vergütung und des Mieterstromzuschlags für den betroffenen Zeitraum führen. Das ist finanziell erheblich und einer der Gründe, warum die Fristen ernst genommen werden sollten.
Ja. Der gesetzliche Preisdeckel von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs gilt fortlaufend, nicht nur bei Vertragsabschluss. Sinkt der Grundversorgungstarif, müssen Sie Ihren Preis entsprechend anpassen. Diese Überwachung sollte automatisiert erfolgen.
Nein. Mieterstrom ist eine eigenständige Lieferbeziehung und darf nicht Teil der Betriebskostenabrechnung sein. Eine Abrechnung über die Nebenkosten wäre unwirksam und könnte zu Rückforderungsansprüchen Ihrer Mieter führen.
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