Mieterstrom-Abrechnung –
Ablauf, Messkonzept und Dienstleister

Die Abrechnung ist der Teil von Mieterstrom, der Eigentümer am meisten unterschätzen. Technisch ist sie beherrschbar, organisatorisch aber aufwendig. Dieser Überblick erklärt, wie das Messkonzept funktioniert, was jährlich zu tun ist und ab wann sich ein Dienstleister rechnet.

Das Messkonzept: Grundlage jeder Abrechnung

Damit Mieterstrom überhaupt abgerechnet werden kann, braucht es eine messtechnische Struktur, die drei Dinge sauber trennt: den erzeugten Solarstrom, den von jedem Mieter verbrauchten Strom und den ins Netz eingespeisten Überschuss.

Die drei Zählerebenen

Aus der Differenz dieser Werte ergibt sich für jeden Mieter, wie viel Solarstrom er direkt bezogen hat und wie viel Reststrom aus dem Netz ergänzt wurde. Genau diese Aufteilung muss die Abrechnung nachvollziehbar darstellen.

In Hamburger Bestandsgebäuden ist der Zählerschrank oft der Engpass. Ältere Anlagen bieten schlicht keinen Platz für zusätzliche Messeinrichtungen. Ein Umbau ist dann Teil der Investition und sollte früh eingeplant werden.

Was jährlich zu tun ist

Die Abrechnung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein laufender Prozess über das ganze Jahr:

  1. Abschlagszahlungen festlegen und einziehen – monatlich, basierend auf dem erwarteten Jahresverbrauch
  2. Zählerstände erfassen – je nach Messtechnik automatisch oder per Ablesung
  3. Reststrom beschaffen und zuordnen – der zugekaufte Netzstrom muss anteilig auf die Mieter verteilt werden
  4. Jahresabrechnung erstellen – mit gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben
  5. Nachzahlungen und Guthaben abwickeln
  6. Mieterwechsel bearbeiten – Zwischenablesung, Endabrechnung, Neuvertrag

Die Jahresabrechnung unterliegt denselben formalen Anforderungen wie die eines regulären Stromversorgers. Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungen können angefochten werden – mit entsprechendem Aufwand für Korrekturen.

Pflichtangaben in der Mieterstromabrechnung

Als Stromlieferant müssen Sie Ihren Mietern bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Fehlen sie, ist die Abrechnung angreifbar. Dazu gehören unter anderem:

Hinzu kommt: Seit der Einführung des Smart-Meter-Rollouts gelten je nach Verbrauchshöhe und Anlagengröße zusätzliche Anforderungen an die Messtechnik und die Bereitstellung von Verbrauchsdaten.

Selbst abrechnen oder Dienstleister beauftragen?

Rein rechtlich dürfen Sie als Anlagenbetreiber selbst abrechnen. Die praktische Frage ist, ob sich das lohnt.

Wann Eigenabrechnung noch funktioniert

Bei sehr kleinen Einheiten – etwa vier bis sechs Wohnungen – und wenn Sie ohnehin die Nebenkostenabrechnung selbst machen, ist Eigenabrechnung denkbar. Sie brauchen dann eine geeignete Software und müssen sich in die energierechtlichen Anforderungen einarbeiten.

Wann ein Dienstleister klar sinnvoll ist

Ab etwa acht Wohneinheiten kippt die Rechnung fast immer zugunsten eines Dienstleisters. Die Gründe:

AspektEigenabrechnungDienstleister
Kosten pro JahrSoftware + eigene Zeit60–120 € je Wohneinheit
HaftungsrisikoBei IhnenBeim Dienstleister
ReststrombeschaffungSelbst zu organisierenEnthalten
Regulatorische UpdatesSelbst verfolgenAutomatisch
Sinnvoll abbis ca. 6 WEab ca. 8 WE

Wir übernehmen die vollständige Abrechnung als Teil unseres Mieterstrom-Service in Hamburg – inklusive Messstellenbetrieb, Reststrombeschaffung und Mieterbetreuung. Sie erhalten Ihre Erträge, ohne sich mit Zählerständen und Abrechnungsfristen zu befassen.

Häufige Fragen

Üblich sind 60 bis 120 Euro pro Wohneinheit und Jahr, abhängig davon, ob Messstellenbetrieb und Reststrombeschaffung enthalten sind. Bei 16 Wohneinheiten entspricht das etwa 1.000 bis 1.900 Euro jährlich, die in der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt werden sollten.

Mindestens einmal jährlich ist eine vollständige Jahresabrechnung erforderlich. Zusätzlich sind monatliche Abschlagszahlungen üblich. Bei Mieterwechsel muss unterjährig eine Zwischenabrechnung erstellt werden.

Als Stromlieferant haben Sie dieselben Möglichkeiten wie ein regulärer Versorger, allerdings gelten strenge Vorgaben für Mahnverfahren und Versorgungsunterbrechungen. Ein Zahlungsausfall beim Strom berechtigt nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses – beide Verträge sind rechtlich getrennt.

Nicht zwingend für jede Wohneinheit, aber moderne Messeinrichtungen sind Standard und ab bestimmten Verbrauchsgrenzen vorgeschrieben. Intelligente Messsysteme vereinfachen die Abrechnung erheblich, weil Zählerstände automatisch übermittelt werden und keine manuelle Ablesung nötig ist.

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